Die Vorzeichen sind
A) | Verbots- oder Beschränkungszeichen, | |||||||||
B) | Gebotszeichen bzw | |||||||||
C) | Prioritätszeichen |
a) Verbots- oder Beschränkungszeichen
1. „NICHT FAHREN (AUF BEIDEN WEGE)“
Dieses Zeichen weist darauf hin, dass das Fahren in beide Richtungen verboten ist; Es ist erlaubt, ein Fahrrad zu schieben.
2. „KEIN EINTRITT“
Dieses Zeichen weist darauf hin, dass der Zutritt verboten ist.
3. "KEIN LINKSABBIEGEN"
3b. "KEIN RECHTS ABBIEGEN"
Diese nummerierten Schilder bei Z3a und 3b weisen je nach Pfeilrichtung darauf hin, dass das Abbiegen in die nächste Querstraße rechts oder links verboten ist.
3c. "KEIN RÜCKRUF"
Dieses Zeichen weist darauf hin, dass auf dem entsprechenden Straßenabschnitt oder der Kreuzung das Rückwärtsfahren verboten ist.
4. "Überholverbot"
Dieses Zeichen weist darauf hin, dass das Überholen von Kraftfahrzeugen auf mehreren Fahrspuren verboten ist. Es muss auf beiden Seiten der Straße installiert werden.
4b. "ENDE DES NICHT-FORTSCHRITTS"
Dieses Zeichen weist auf das Ende des Überholverbots (Z4a) hin.
4c. „KEINE ÜBERFAHRT FÜR LKW“
Dieses Zeichen weist darauf hin, dass das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit schweren Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t verboten ist. Es muss auf beiden Seiten der Straße installiert werden.
4d. "ENDE DES LKW-Überholverbots"
Dieses Zeichen weist auf das Ende des Überholverbots für schwere Fahrzeuge (Z4c) hin.
5. „Warten auf Verkehrsannäherung“
Dieses Zeichen weist darauf hin, dass der Fahrer eines Fahrzeugs, das in die durch den roten Pfeil angegebene Richtung fährt, auf den Verkehr in der Gegenrichtung warten muss.
6.. „VERBOT ALLER KRAFTFAHRZEUGE MIT AUSNAHME VON EINSPURIGEN MOTORRÄDERN“
Dieses Zeichen weist auf ein Fahrverbot für alle mehrspurigen Kraftfahrzeuge hin.
6b. „MOTORRADFAHRVERBOT“
Dieses Zeichen weist darauf hin, dass das Fahren aller einspurigen Kraftfahrzeuge verboten ist.
6c. „FAHRVERBOT FÜR ALLE KRAFTFAHRZEUGE“
Dieses Zeichen weist darauf hin, dass das Fahren aller Kraftfahrzeuge verboten ist.
6d. „FAHRVERBOT IN KRAFTFAHRZEUGEN MIT ANHÄNGER“
Dieses Zeichen weist darauf hin, dass das Führen von Kraftfahrzeugen mit Anhängern aller Art verboten ist. Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht des Anhängers das auf dem Schild angegebene Gewicht überschreitet. Eine Längenangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn die Länge des Anhängers die auf dem Schild angegebene Länge überschreitet.
7 „FAHRTVERBOTEN FÜR FAHRZEUGE LKW“
Diese Schilder weisen darauf hin, dass das Fahren von Lkw verboten ist.
Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot für einen LKW nur dann gilt, wenn das maximal zulässige Gesamtgewicht des LKW oder das maximal zulässige Gesamtgewicht eines transportierten Anhängers das auf dem Schild angegebene Gewicht überschreitet.
Eine Längenangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn die Länge des gezogenen Lkw oder Anhängers oder die Länge von Lkw und Anhänger die auf dem Schild angegebene Länge überschreitet.
7b. „FAHREN VON LKW MIT ANHÄNGER VERBOTEN“
Dieses Zeichen weist darauf hin, dass das Fahren von Lkw mit Anhängern verboten ist. Die Gewichtsangabe bedeutet, dass es verboten ist, Anhänger zu ziehen, deren Gesamtgewicht das auf dem Schild angegebene Gewicht übersteigt. Der Verkehr von Sattelkraftfahrzeugen und Zugmaschinen mit Anhängern ist jedoch erlaubt.
7c. "VERBOT DES AUTOFAHRENS"
Dieses Zeichen weist darauf hin, dass die Einfahrt zu Waggons (§2 Abs.1 Z21) es ist verboten.
7d. weggelassen
7e. „VERBOT DES FAHRENS VON FAHRZEUGEN ZUM TRANSPORT VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN“
Dieses Zeichen weist darauf hin, dass die Beförderung mit Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter gemäß der§2 Z1 GGBG,BGBl.I Nr. 145/1998, sind die aufgeführten Vorschriften verboten und müssen gemäß diesen Vorschriften mit orangefarbenen Schildern gekennzeichnet werden. Bezieht sich das Verbot auf einen gemäß dieser Verordnung klassifizierten Tunnel, so wird die diesem Tunnel gemäß dieser Verordnung zugeordnete Tunnelkategorie auf einer zusätzlichen Tafel mit den Großbuchstaben „B“, „C“, „D“ oder „ E". "; in diesem Fall gilt das Verbot nur für Beförderungseinheiten, die für den Transport gefährlicher Güter bestimmt sind und nicht in Tunnel der jeweiligen Tunnelkategorie zugelassen sind. |
7f. "BUSVERBOT"
Dieses Zeichen weist darauf hin, dass das Fahren mit Bussen verboten ist. Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn das maximal zulässige Gesamtgewicht des Busses das auf dem Schild angegebene Gewicht überschreitet. Eine Längenangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn die Länge des Busses die auf dem Schild angegebene Länge überschreitet.
8a. "FAHRRAD- UND MOTORRADVERBOT"
Dieses Zeichen weist darauf hin, dass das Fahren von Fahrrädern und Mopeds verboten ist. Das Schieben dieser Fahrzeuge ist jedoch erlaubt. Der Z8b wird auch am Lenker von Mopeds verwendet.
8b. „MOTORRADVERBOT“
Dieses Zeichen weist darauf hin, dass es verboten ist, Mopeds mit laufendem Motor zu fahren und die Motoren dieser Fahrzeuge auf dem Stand zu lassen. Diese Fahrzeuge können jedoch ohne laufenden Motor geschoben werden.
8c. „FAHRRADVERBOT“
Dieses Zeichen weist darauf hin, dass Radfahren verboten ist; Diese Fahrzeuge können jedoch geschoben werden.
9a. „VERBOTEN, MIT FAHRZEUGEN ÜBER 1 M BREITE ZU FAHREN“
Dieses Zeichen weist darauf hin, dass es verboten ist, mit Fahrzeugen zu fahren, deren größte Breite die auf dem Zeichen angegebene Breite überschreitet.
9b. "VERBOT, MIT FAHRZEUGEN ZU FAHREN, DIE HÖHER ALS EINS SIND"
Dieses Zeichen weist darauf hin, dass es verboten ist, mit Fahrzeugen zu fahren, deren größte Höhe die auf dem Zeichen angegebene Höhe überschreitet. Es kann entsprechend der vorhandenen Höhe auf der Straße installiert werden.
9c. „VERBOT DES FAHRENS VON FAHRZEUGEN MIT EINEM GESAMTGEWICHT ÜBER T“
Dieses Zeichen weist darauf hin, dass es verboten ist, mit Fahrzeugen zu fahren, deren Gesamtgewicht das auf dem Zeichen angegebene Gewicht überschreitet.
9d. "FAHRVERBOT FÜR ALLE FAHRZEUGE MIT LAST AUF DER OBERACHSE BEI...t"
Dieses Zeichen weist darauf hin, dass Fahrzeuge, deren Achslast die auf dem Zeichen angegebene Achslast überschreitet, verboten sind.
10a."GESCHWINDIGKEITSBEGRENZUNG (HÖCHSTZULÄSSIGE GESCHWINDIGKEIT)"
Dieses Zeichen weist darauf hin, dass es verboten ist, die auf dem Zeichen in Kilometern pro Stunde angegebene Fahrgeschwindigkeit ab dem Standort des Zeichens zu überschreiten. Die Installation vor Bahnübergängen und der Abstand, in dem sie installiert werden sollten, hängt von den Eisenbahnvorschriften ab.
10b. „ENDE DER GESCHWINDIGKEITSBEGRENZUNG“
Dieses Zeichen weist auf das Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung hin. Muss nach Z10a hinter jedem Zeichen stehen und kann auch auf der Rückseite des entsprechenden Zeichens für die Gegenrichtung angebracht werden. Kann entfallen, wenn am Ende des Tempolimits ein neues Tempolimit beginnt, auch wenn es nicht auf diesem Bundesgesetz beruht.
11. „ENDE DER FAHRTVERBOTE UND GESCHWINDIGKEITSBEGRENZUNGEN“
Dieses Zeichen weist auf das Ende der Überholverbote und Geschwindigkeitsbegrenzungen hin, die für den betreffenden Straßenabschnitt durch Verkehrszeichen angekündigt wurden.
11a. „ZONENEINSCHRÄNKUNG“
Ein solches Zeichen zeigt den Beginn einer Zone an, innerhalb derer die durch das eingefügte Zeichen ausgedrückte Bewegungsbeschränkung gilt, und kann zwei Beschränkungen in einem einzigen Zeichen darstellen.
11b. „ENDE DER ZONENEINSCHRÄNKUNG“
Ein solches Signal zeigt das Ende einer Zonenbeschränkung an. Es kann auch hinter dem Schild (Z11a) für die Gegenrichtung platziert werden.
12. „ZOLLEINBEHALTUNG“
Dieses Zeichen weist auf ein Zollamt hin, bei dem Sie für eine Zollkontrolle anhalten müssen. Mit einer entsprechend modifizierten Aufschrift weist das Schild auch auf andere Stellen hin, an denen der Fahrer des Fahrzeugs anhalten und bestimmte Auflagen erfüllen muss, beispielsweise „MAUT“.
13. "NICHT PARKEN"
Dieses Zeichen kennzeichnet den Beginn eines Straßenabschnitts mit dem Zusatzzeichen „START“ und das Ende eines Straßenabschnitts mit Parkverbot mit dem Zusatzzeichen „ENDE“. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Schild befindet.
Die folgenden zusätzlichen Tafeln, die unter dem Schild angebracht sind, zeigen an:
A) | Ein zusätzliches Feld, das bestimmte Zeiten angibt, zu denen das Verbot während der angegebenen Stunden gilt; | |||||||||
B) | ein zusätzliches Zeichen, das die konkreten Tage angibt, an denen das Verbot an den festgelegten Tagen gilt; wenn die Sperre nicht um 00:00 Uhr beginnt oder um 24:00 Uhr endet, muss im zusätzlichen Rahmen auch die Zeit angegeben werden, zu der die Sperre begonnen oder beendet wurde; | |||||||||
C) | ein zusätzliches Zeichen mit Pfeilen, die den Verlauf des Straßenabschnitts anzeigen, auf dem das Verbot gilt; solche Pfeile können anstelle einer zusätzlichen Platte auch auf dem Schild selbst angebracht werden, müssen jedoch weiß sein. Lässt sich der Umfang des Verbots auf diese Weise eindeutig zum Ausdruck bringen, genügt ein ordnungspolitisches Signal. |
Die Platzierung von Zusatzinformationen auf den unter den Buchstaben a bis c aufgeführten Zusatztafeln sowie die Platzierung von Zusatztafeln mit anderen Angaben berührt die nicht§51 Abs.3gestattet.
13b. "NICHT HALTEN ODER PARKEN"
Dieses Zeichen kennzeichnet den Beginn eines Straßenabschnitts mit dem Zusatzzeichen „INÍCIO“ und das Ende eines Abschnitts mit dem Zusatzzeichen „ENDE“, wo das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Schild befindet.
Ein zusätzliches Schild mit der Aufschrift „LIEFERDIENSTE AUSGENOMMEN“ weist darauf hin, dass das schnelle Be- oder Entladen kleiner Warenmengen vom Halteverbot ausgenommen ist.
Ein zusätzliches Schild mit der Aufschrift „LADETÄTIGKEIT AUSGESCHLOSSEN“ weist auf einen Ladebereich hin.
Für andere Zusatzkarten gelten die Bestimmungen der Z13a entsprechend.
13c. "GEGENSEITIGE PARKVERBOTE"
Dieses Schild weist darauf hin, dass das Parken an ungeraden Tagen auf der Straßenseite, auf der sich dieses Schild befindet, verboten ist.
Dieses Schild zeigt an, dass das Parken auf der Seite der Straße, an der dieses Schild angebracht ist, verboten ist.
Wenn die gegenseitige Parkbeschränkung nicht um 12:00 Uhr beginnt. bei den beiden vorangegangenen Schildern ist der Beginn des gegenseitigen Parkverbots auf einem zusätzlichen Schild anzugeben, das ab diesem Zeitpunkt für 24 Stunden gilt.
Für Zusatzkarten „BEGINN“ und „ENDE“ sowie sonstige Zusatzkarten gelten die Regelungen der Z13a entsprechend.
13d. "KURZPARK-GELÄNDE"
Dieses Schild weist auf den Beginn einer Kurzparkzone hin. Steht dieses Schild auf der linken Straßenseite, gilt die Kurzparkzonenregelung nur auf dieser Straßenseite. Die Geltungsdauer der Kurzparkzonenregelung und die erlaubte Dauer des Kurzparkens sind im unteren Teil des Schildes oder auf einer Zusatztafel anzugeben. Muss aus steuerlichen Gründen für das Abstellen eines Fahrzeugs auf einer Kurzparkzone eine Gebühr entrichtet werden, ist dieser Umstand durch das Wort „Entgelt“ kenntlich zu machen, das am Fuß des Schildes oder auf einem Schild angebracht wird.
13e. „ENDE DER KURZPARKZONE“
Dieses Zeichen weist auf das Ende einer Kurzparkzone hin. |
14. "HUPVERBOT"
Dieses Zeichen weist darauf hin, dass es verboten ist, Geräte zu betreiben, die Tonsignale abgeben, wenn andere Mittel ausreichen, um eine Gefährdung einer Person zu vermeiden. Das Zusatzschild mit der Angabe bestimmter Stunden zeigt die Gültigkeitsdauer des Verbots. Das Ende dieses Verbots ist durch das gleiche Zeichen mit dem Zusatzzeichen „ENDE“ zu kennzeichnen.
14a., FAHRVERBOT'
Dieses Zeichen weist darauf hin, dass das Reiten verboten ist. Ausgenommen sind Organe der Bundespolizei, wie z. B. diensthabende Ritter.
14b. „FUSSGÄNGERVERBOT“
Dieses Zeichen weist darauf hin, dass der Zugang für Fußgänger verboten ist. |
b) Gebotszeichen.
15. „OBLIGATORISCHE ADRESSE“
Dieses Zeichen zeigt an, dass Fahrzeugführer nur in die durch den Pfeil angezeigte Richtung fahren dürfen. Abhängig von der örtlichen Verkehrssituation kann der Pfeil vertikal, gekrümmt, abgewinkelt oder mehr als eine Spitze haben. Ein nach unten geneigter Pfeil zeigt den zu verwendenden Bereich an. Ein zusätzliches Zeichen oder eine weiße Aufschrift im blauen Feld unterhalb des Pfeils kann darauf hinweisen, dass das Angebot nur für eine bestimmte Gruppe von Verkehrsteilnehmern gilt.
Bezieht sich das Zeichen auf eine Kreuzung, so ist es in angemessenem Abstand vor der Kreuzung, andernfalls vor dem Punkt, für den es gilt, anzubringen; bei einer einmündenden Straße darf dieses Zeichen nur vor der einmündenden Straße und nicht vor der Kreuzung angebracht werden. Gemäß der vorgesehenen Anforderung darf das Zeichen nur in der Fahrbahn (z. B. in einer Schutzinsel oder vor einem Hindernis) aufgestellt werden.
Tag 15 „REGULIERTE ADRESSEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE ZUR BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN“
Dieses Zeichen weist darauf hin, dass die Fahrer von Beförderungseinheiten, die gefährliche Güter befördern, gemäß der§2 Z1 GGBG,BGBl.I Nr. 145/1998, aufgeführten Reglements und die nach diesem Reglement mit orangen Tafeln gekennzeichnet sein müssen, dürfen nur in die durch den Pfeil angegebene Richtung fahren. Ist diese Anforderung aufgrund eines für einen in Fahrtrichtung Z7e kategorisierten Tunnels geltenden Fahrverbots erforderlich, ist die diesem Tunnel zugeordnete Tunnelkategorie auf einem zusätzlichen Schild mit den Großbuchstaben „B“, „C“, „D“ anzugeben. Erz"; in diesem Fall gilt die Anforderung nur für Beförderungseinheiten, die für den Transport gefährlicher Güter bestimmt sind, die in Tunneln der jeweiligen Tunnelkategorie nicht zugelassen sind. |
16. "RADWEG"
Dieses Zeichen weist darauf hin, dass einspurige Radfahrer nur den Radweg benutzen dürfen.
17. "GEHWEG"
Dieses Zeichen weist auf einen Gehweg hin.
Tag 17 "WANDERUNG UND FAHRRAD"
A) |
B) |
Diese Zeichen kennzeichnen einen Geh- und einen Radweg, d. h. ein Zeichen nach a) einen Geh- und einen Radweg zur gemeinsamen Nutzung durch Fußgänger und Radfahrer und ein Zeichen nach b) einen Geh- und einen Radweg. Radfahrstreifen, auf denen Fußgänger- und Fahrradverkehr getrennt geführt werden, wobei die Symbole auf dem Schild in b) entsprechend dem tatsächlichen Verkehrsweg angeordnet werden müssen (Fußgänger rechts, Fahrräder links oder umgekehrt).
17b. „REITWEG“
Dieses Zeichen weist auf einen Bordsteinweg hin.
18. "UNTERIRDISCHE DURCHGANG"
Dieses Zeichen weist darauf hin, dass Fußgänger die Unterführung benutzen müssen und die Straße nicht überqueren können.
19. „MINDESTRECHTLICHE GESCHWINDIGKEIT“
Dieses Zeichen weist darauf hin, dass unbeschadet der Bestimmungen von§20über der Fahrgeschwindigkeit des Schildstandortes darf nicht langsamer gefahren werden als die auf dem Schild angegebene Kilometerzahl pro Stunde.
(Hinweis: 20 beendet durchBlatt des Bundesgesetzes Nr. 518/1994)
21. „UMKEHRGEBOT“
Dieses Zeichen weist darauf hin, dass Fahrzeugführer auf dem entsprechenden Straßenabschnitt rückwärts fahren sollen.
22. „SCHNEEKETTENPFLICHT“
Dieses Zeichen weist darauf hin, dass Kraftfahrzeuge, die auf den mit dem Zeichen beginnenden Straßen fahren, an mindestens zwei Antriebsrädern Schneeketten haben müssen.
Tag 22 „ENDE EINES GEBOTS“
Ein roter Balken von links oben nach rechts in Zeichen nach Z16, 17, 17a, 19 und 22 zeigt das Ende des durch das Zeichen ausgedrückten Befehls an. Dieses Schild kann auch auf der Rückseite des Schildes für die Gegenrichtung angebracht werden.
c) Prioritätssignal
23. „PRIORITÄT GEBEN“
Dieses Zeichen weist darauf hin, dass gem§19 Abs.4Priorität gegeben werden muss. Es wird vor einer Kreuzung mit einer Vorrangstraße oder mit starkem Verkehr platziert, es sei denn, das vorgeschriebene „Stop“-Schild ist erforderlich.
24. "ALT"
Dieses Zeichen weist darauf hin, vor einer Kreuzung anzuhalten und sich daran zu halten§19 Abs.4Priorität gegeben werden muss. Befindet sich keine Markierung auf dem Boden oder ist diese nicht sichtbar, muss das Fahrzeug an einer gut einsehbaren Stelle anhalten. Die Schilder werden vor allem vor besonders gefährlichen Kreuzungen aufgestellt und dort, wo Autofahrer die Verkehrssituation meist nur dann richtig einschätzen können, wenn sie anhalten. Die Installation vor Bahnübergängen und der Abstand, in dem sie installiert werden sollten, hängt von den Eisenbahnvorschriften ab.
25a. "VORRANGSTRASSE"
Dieses Zeichen kennzeichnet Beginn und Verlauf eines Vorrangpfades. Wenn eine Vorfahrtsstraße an einer Kreuzung die Richtung ändert, wird der Verlauf der Vorfahrtsstraße auf einem zusätzlichen Schild angezeigt§54 Abs.5 lit.und erkennbar machen.
25b. "ENDE DER VORRANGIGEN STRASSE"
Dieses Zeichen kennzeichnet das Ende einer Vorrangstraße. |